Gemäß § 5 ImmoWertV sind dies Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen, insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen wurde.

Bauerwartungsland sind Flächen, die zum Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, bei denen aber in naher Zukunft durch ihre Eigenschaften, Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung zu erwarten ist.

Die Beleihungsgrenze beschreibt den Höchstwert, zu dem das Objekt besichert wird. Die Beleihungsgrenze bezieht sich hierbei als prozentualer Anteil auf den zuvor ermittelten Beleihungswert.

Der Beleihungswert ist der vom Kreditgeber ermittelte Wert des Objekts, der als Wert für die dauerhafte Werthaltigkeit der Immobilie und des Grundstücks steht. Hierbei steht die Nachhaltigkeit des Immobilienwerts im Vordergrund und nicht, wie etwa bei einer Verkehrswertermittlung, ein stichtagsbezogener Wert. Hintergrund ist der, dass im Falle einer Zwangsversteigerung der Versteigerungserlös ausreichend ist, um die offene Forderung des Kreditgebers zu begleichen.

Als Bewirtschaftungskosten sind, gemäß § 19 ImmoWertV, die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Darunter sind

die Verwaltungskosten
die Instandhaltungskosten
das Mietausfallwagnis
die Betriebskosten

zu verstehen. Hier werden allerdings nur diejenigen Betriebskosten berücksichtigt, die nicht durch Umlagen auf den Mieter (wie z. B. Erbpachtzinsen, Darlehenszinsen, etc.) gedeckt sind.

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