Die Auflassung ist gemäß § 925 BGB die Einigung des Verkäufers und des Käufers darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Die Auflassung ist die Voraussetzung für den Übergang des Eigentums und hat notariell zu erfolgen.

Das Abzahlungsdarlehen, auch Ratendarlehen genannt, zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig ein fester Tilgungsbetrag abbezahlt wird. Dazu kommen allerdings noch die Zinsen für die verbleibende Restschuld des Darlehens, welche besonders zu Beginn des Kredits zu einer finanziellen Mehrbelastung führen, da die Zinsen zusätzlich zur konstanten Tilgung bezahlt werden (Annuität). Im Laufe der Zeit verringert sich durch die Tilgungen die Restschuld wodurch sich auch der Betrag für die Zinsen über die Laufzeit verringert.

Die Absetzung für Abnutzungen (AfA) kann steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage (ohne Grundstück) auf die Nutzungsdauer verteilt.

Die entsprechende Abschreibungsdauer kann den AfA-Tabellen entnommen werden, die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht werden.

Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt wurden gilt nach § 7 Abs. 4 EStG eine Abschreibung in Höhe von 2 % und somit einer Abschreibungsdauer von 50 Jahren.

Wohngebäude, die vor dem 01.01.1925 fertiggestellt wurden, dürfen nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2,5 % abgeschrieben werden, was einer Abschreibungsdauer von 40 Jahren entspricht.

Zu beachten ist, dass im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung die Afa zeitanteilig geltend gemacht wird.

Hierbei handelt es sich gemäß § 5 ImmoWertV um Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

Das Annuitätendarlehen zeichnet sich dadurch aus, dass regelmäßig ein gleichbleibender Betrag, welcher Zins- und Tilgungszahlungen beinhaltet, bezahlt wird. Zu Beginn des Darlehens ergibt sich daher ein höherer Anteil, der in die Zinsen fließt. Über die Laufzeit wird der Betrag an Zinsen geringer und der Anteil der in die Tilgung fließt steigt.

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